Satzung des Kunstwestthüringer e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Kunstwestthüringer e.V. Der Kunstwestthüringer mit Sitz in Mühlhausen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Mühlhausen eingetragen, damit ist er rechtskräftig.

3. Zweck des Vereins ist die Bewahrung und Förderung des künstlerischen Schaffens sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Kräfte und Aktivitäten. ln diesem Sinne will der Verein befruchtend auf das kulturellkünstlerische Leben Mühlhausens sowie in und aus der Region heraus wirken.

4. Der Kunstwestthüringer versteht sich als Organisator, Vermittler und Ansprechpartner. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Organisation von Ausstellungen künstlerischerArbeiten,
  • Kontaktvermittlung zu anderen Kunstvereinen und zu kulturell-künstlerisch tätigen lnstitutionen
  • Öffentlichkeitsarbeit und kunstpublizistische Tätigkeit

6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Der Kunstwestthüringer e. V. ist eine überparteiliche und überkonfessionelle Vereinigung. Er ist keiner Kunstrichtung oder Schule verpflichtet.

2. Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder (nachfolgend „Mitglieder“ genannt), Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

3. Mitglieder können aktive Künstler und Kunstinteressierte werden. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand auf der Grundlage eines formlosen schriftlichen Antrags.

4. Erfolgt die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, kann gegen die ablehnende Entscheidung Beschwerde geführt werden, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Der Ausschluss kann bei Nichterfüllung satzungsmäßiger Pflichten, Beitragsrückständen von mehr als sechs Monaten oder wegen unehrenhafter Handlungen durch Beschluss des Vorstands erfolgen, gegen den in der Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden kann. (Einzelheiten werden in der Vereinsordnung geregelt)

6. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung die EHRENMITGLIEDSCHAFT verleihen und gegebenenfalls aberkennen. Die Kriterien für eine Ehrenmitgliedschaft werden in der Vereinsordnung geregelt.

7. ln den Verein können FÖRDERMITGLlEDER aufgenommen werden, die den Zielen des Vereins verbunden sind und die Entwicklung des Vereins fördern. Sie haben nicht die gewöhnlichen Rechte (2.8. Stimmrecht) und Pflichten (2.8. Anwesenheit beiVersammlungen) wie die ordentlichen Mitglieder.

8. Jedes Mitglied hat das Recht

  • auf Erhalt einer Satzung sowie die regelmäßige lnformation über Beschlüsse, Festlegungen und Vorschläge des Vorstandes;
  • Anträge in Vereinsangelegenheiten schriftlich an den Vorstand zu richten;
  • auf das Einreichen künstlerischer Arbeiten zu den Vereinsausstellungen (Einzelheiten werden in der Vereinsordnung geregelt);
  • auf preisgünstigere Angebote von Kunstwerken der Vereinsmitglieder (Einzelheiten werden in der Vereinsordnung geregelt);
  • auf Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht;

Die Rechte eines Mitglieds sind nicht übertragbar. Die Mitgliedschaft und die
lnanspruchnahme der Rechte beginnt erst, wenn die Beitrittsgebühr bezahlt
ist.

9. Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflicht,

  • sich zu den Zielen und Grundsätzen des Vereins zu bekennen und ihre Realisierung zu unterstützen;
  • an der Mitgliederversammlung teilzunehmen
  • die Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge vom Monat des Eintritts bis zum Monat des Ausscheidens zu zahlen; die Höhe der Beiträge und Umlagen wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder zu beschließen ist

§ 3 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins:

  • dieMitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Projektgruppen

2. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom
Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung
durch schriftliche Einladung einberufen. Der Vorstand kann zu
außerordentlichen Mitliederversammlungen einladen, wenn es das lnteresse
des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag
stellt.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (außer den genannten Ausnahmen: § 5 (1), § 3 (4) und § 4 (2). Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als 50% der Mitglieder anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Sind weniger als 50% der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. ln der Einladung ist darauf hinzuweisen.

4. Die Mitgliederversammlung

  • wählt den Vorstand in geheimer Wahl und bestätigt den Finanzprüfer jeweils für 2 Jahre. Sie kann aus gegebenem Anlass mit 2/3 Mehrheit den Vorstand oder einzelner Vorstandsmitglieder vorzeitig abberufen;
  • nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen; sie beschließt nach Anhörung des Finanzprüfers und nach Aussprache über die Entlastung;
  • entscheidet über Anträge, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins;
  • trifft grundsätzliche finanzielle Entscheidungen über die Höhe der Beiträge und Umlagen.

5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichenen ist.

6. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und 3 weiteren Mitgliedern. Es regelt seine Tätigkeit in einer Geschäftsordnung und einem Geschäftsverteilungsplan. Das Vorstandsamt endet mit dem Ablauf der Amtsperiode, kann jedoch bis zur Wahl des neuen Vorstandes verlängert werden. Der Vorstand hat dem Verein jedoch Gelegenheit zur Neuberufung einzuräumen.

7. Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mindestens zwei anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann, wenn Art und Umfang der Geschäfte des Vereins dies erfordern, eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Der/die Geschäftsführer/in handelt im Auftrag und im Namen des Vorstandes und ist rechenschaftspflichtig. Der/die gestellte Geschäftsführer/in nimmt an allen Vorstandssitzungen als beratendes Mitglied teil.

Der Vorstand hat das Recht,

  • in grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des Vereins gehören, Beschluss zu fassen, er ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Sofern eine Entscheidung dringlich ist, kann die Zustimmung der Mitgliederversammlung nachträglich eingeholt werden.
  • Zeit, Ort, Tagesordnung und Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung zu bestimmen;
  • Ein neues Vorstandsmitglied zu benennen, falls ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet;
  • ln Vorbereitung von Neuwahlen die Kandidatenliste aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzuschlagen.

9. Die Bildung der Projektgruppen ist an inhaltlichen und organisatorischen Schwerpunkten orientiert. Jedes Mitglied hat das Recht, Projektgruppenleiter zu werden. Das Projekt ist beim Vorstand einzureichen und bedarf der Bestätigung. Nach Bestätigung des Konzepts arbeiten sie eigenverantwortlich (Einzelheiten werden in der Vereinsordnung geregelt).

10. Der Vorstand ist für die Durchführung und Realisierung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung verantwortlich.

11. Der Finanzprüfer hat jederzeit Einsicht in die Geschäftstätigkeit des Vereins. Er hat die Aufgabe, durch Einsicht in die Kassenbucheinträge und die Belege zu prüfen, ob die finanziellen Angelegenheiten des Vereins ordnungsgemäß vorgenommen werden. Die Kassenprüfung kann ohne Anmeldung erfolgen.

§ 4 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Mühlhäuser Museen, Direktion, Lindenbühl 61, 99974 Mühlhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 5 Satzungsänderung

1. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Satzungsänderungen erfolgen ausschließlich auf Antrag in der Mitgliederversammlung.

Die Satzung wurde zusammengefasst aus der Satzung, welche in der Mitgliederversammlung am 11.04.2001 beschlossen wurde, den Satzungsänderungspunkten vom 11.07.2007, und der Änderung vom 6. Juli 2010. Vorstehende Satzung wurde in der Vollversammlung am 6. Juli 2010 beschlossen.